AGB

der Althoff + Lötters GmbH + Co. KG  [Download als PDF]

I. Vertragsinhalt:

  1. Unseren sämtlichen Lieferungen (Verkäufen), auch zukünftigen, liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde, selbst wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf diese hingewiesen wurde.
  2. Abweichungen und Änderungen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Zusage unsererseits Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter.
  3. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedarf.
  4. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist im übrigen unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

II. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unseres Forderungssaldos.
  2. Wir sind berechtigt, unter Mitwirkung des Käufers den Eigentumsvorbehalt in einem entsprechenden Register - soweit die Gesetze des Empfängerlandes ein solches vorsehen - eintragen zu lassen. Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt vergleichbare Regelung im Land des Käufers fehlen, so können wir bei Auftragserteilung die Leistung einer Bankgarantie in der Höhe des Auftragswertes verlangen.
  3. Der Käufer ist, solange er sich nicht in Verzug befindet berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an uns sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Käufer entgegen Abs. 3 Satz 1 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und / oder zum Gegenstand von Factoring macht.
  5. Im Fall der Be- und / oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall steht uns an der durch Be- und / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und / oder Verarbeitung zu. Ebenso steht uns anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben der Vorbehaltsware Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Käufer die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
  6. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit dadurch dem Käufer Ansprüche gegen Dritte entstehen, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
  7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet.

III. Gewährleistung:

  1. Der Käufer hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und uns offene Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung.
  2. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
  3. Sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. sind wir gemäß § 439 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. des Verbrauchsgüterkaufs) erfüllt sind. Daher bestehen insbesondere keine Rückgriffsansprüche, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
  5. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist.  § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 444 BGB bleiben unberührt.
  6. Ebenso bleiben die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und § 378 HGB) unberührt.
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt IV.. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer IV. geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IV. Schadensersatz/Haftung:

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
  3. Der Käufer hat für den Fall, daß er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, uns binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig "Ersatz" verschafft. Der Käufer hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Käufer diese Verpflichtungen, so behalten wir uns vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der uns bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre.
  4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Käufers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegen-stand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
  6. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. III. 5.).

V. Sonstiges:

  1. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
  2. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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